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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der miControl GmbH (nachfolgend: miControl)

1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen von miControl, auch solche aus künftigen Geschäften, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichten miControl nicht, auch wenn miControl ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten jedoch nur insoweit, als miControl ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich miControl die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch miControl Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn miControl der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an miControl herauszugeben.
1.3 An Standardsoftware hat der Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Vertragspartner darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
1.5 Sollten sich einzelne der Bedingungen als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen dennoch gültig.

2. Vertragsabschluss
2.1 Die Annahme eines Auftrags ist für miControl nur verbindlich, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.
2.2 Auftragsannahmen durch Vertreter oder sonstige Beauftragte binden miControl nur, wenn sie von miControl schriftlich bestätigt wurden oder wenn eine schriftliche Vollmacht zum Vertragsabschluss bei diesem vorgelegen hat. Gleiches gilt für sonstige Willenserklärungen.

3. Angebote
Angebote von miControl sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteiliges ausdrücklich zugesichert ist.


4. Vertragsinhalt, Schriftform
4.1 Alle vertraglichen Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere, soweit sie die vorliegenden Lieferbedingungen abändern oder ergänzen.
4.2 Gewichte und Maße gelten angenähert im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen, Schaltpläne sind nicht für den Anschluss maßgebend. Eine Änderung der Angaben der Listen von miControl, insbesondere der technischen Angaben, bleibt vorbehalten.

5. Leistungsumfang
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich miControl, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Der Leistungsumfang wird durch die Vereinbarung bzw. die Auftragsbestätigung bestimmt.
5.3 Änderungen des Umfangs und der Art der Leistungen während der Leistungsfrist behält sich miControl vor, soweit diese auf die Verbesserung der Technik oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen und dem Vertragspartner zumutbar sind sowie der Leistungsgegenstand nicht wesentlich verändert wird.
5.4 Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn miControl die Verzögerung zu vertreten hat.
5.5 Die Leistungsfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von miControl liegen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, die Verzögerung in der Anlieferung von Materialien und Rohstoffen, Energiemangel sowie staatliche Maßnahmen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungsfähigkeit einen erheblichen Einfluss haben; ferner bei Krieg, Aufständen, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder wirtschaftliche Sanktionen, Unfälle, Boykotte, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Beachtung von Entscheidungen von Gerichten oder staatlichen Organen wie Gerichten, Behörden und ähnlichen Institutionen, es sei denn die jeweilige Partei hätte ein solches Geschehnis oder dessen Folgen mit einem geeigneten Notfall- oder Katastrophenvorsorgeplan verhindern oder abmildern können. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten oder sonstigen Subunternehmern eintreten.
Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von miControl zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt miControl dem Vertragspartner in wichtigen Fällen baldmöglichst mit. Das Recht zur Erbringung von Teilleistungen innerhalb der Leistungsfrist behält sich miControl ausdrücklich vor, soweit sich daraus Nachteile für den Vertragspartner nicht ergeben.

6. Muster und Werkzeuge
6.1 Werkzeuge und Modelle usw., die zur Ausführung von Aufträgen notwendig sin, bleiben Eigentum von miControl, auch wenn sie nach Angaben des Vertragspartners angefertigt und wenn für ihre Anfertigung die entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergütet worden sind, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes vereinbart worden ist.
6.2 Die Kosten für Werkzeuge und Modelle sind nach Vertragsabschluss ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten.

7. Preise und Zahlungen
7.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme, grundsätzlich in Euro.
7.2 Die Berechnung erfolgt aufgrund der am Tag der Auslieferung gültigen Preise.
7.3 Die Rechnungen von miControl sind zahlbar innerhalb vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach Lieferung, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.
7.4 Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
7.5 Verzugszinsen berechnet miControl im unternehmerischen Verkehr mit neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, im sonstigen Verkehr mit fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn miControl eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Vertragspartner eine niedrigere Belastung nachweist.
7.6 miControl ist im unternehmerischen Verkehr berechtigt, im Fall des Verzugs eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen, im sonstigen Verkehr in Höhe von EUR 5,00. Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben wird. miControl bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen.
7.7 Werden die Zahlungsbedingungen vom Vertragspartner nicht eingehalten oder wird miControl nach Vertragsschluss bekannt (Wechsel- und Scheckproteste, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzantrag), die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht gesichert erscheinen lassen, werden alle Forderungen von miControl sofort fällig. miControl kann nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, ist miControl zur weiteren Lieferung nicht verpflichtet und kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf zwanzig (20) % der noch nicht bezahlten Vertragssumme, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
7.8 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von miControl nicht anerkannter oder gegen miControl nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners nicht statthaft.
Im Übrigen ist der Vertragspartner nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von miControl anerkannt oder gegenüber miControl rechtskräftig festgestellt sind.
7.9 Zahlungen tilgen immer die älteste Forderung. Zahlungen werden zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung angerechnet.

8. Annullierungskosten
Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann miControl unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Entgelts für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Lieferbedingungen
9.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gebühr des Vertragspartners ab auslieferndem Werk bzw. Lager, ausschließlich Verpackung und Montagekosten, bei Lieferung ab Lager jedoch zuzüglich anteiliger Vorfracht. Verpackungen und Montagekosten werden in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner trägt die Gefahr der Lieferung auch dann, wenn die Lieferung von miControl montiert wird. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen von miControl gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
9.2 miControl nimmt Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur aufgrund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
9.3 Bei Einlagerung, die miControl nicht zu vertreten hat, hat der Vertragspartner eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

10. Besondere Lieferformen
Bei Aufträgen auf Abruf ist der Vertragspartner grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten ab Auftragserteilung zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas Anderes vereinbart.

11. Entgegennahme
Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

12. Schutz- und Patentrechte, Freistellungsanspruch
miControl ist nicht verpflichtet, bei erteilten Aufträgen zu prüfen, ob durch miControl Patent- und Schutzrechte verletzt werden. Die Verantwortung, dass solche Rechte nicht verletzt werden und Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, liegt beim Vertragspartner.

13. Mängelhaftung
13.1 Der Vertragspartner hat im unternehmerischen Verkehr empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
13.2 Der Vertragspartner hat miControl Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch miControl zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist miControl von der Mängelhaftung befreit.
13.3 Zunächst ist miControl Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
13.4 Verlangt der Vertragspartner wegen eines Mangels Nacherfüllung, so kann miControl wählen, ob miControl den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefert. Ersetzte Ware ist an miControl zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird, oder aus sonstigen, von miControl zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Vertragspartner bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nach Absprache mit miControl mindern.
13.5 Hat der Vertragspartner den Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht und erhöhen sich dadurch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, so trägt der Vertragspartner die durch die Verbringung entstehenden Mehrkosten, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
13.6 Ebenso hat der Vertragspartner die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen.
13.7 miControl haftet nicht für Mängel an der Ware, die durch fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte Lagerung, nachlässige Wartung, natürliche Abnutzung, Reparatur und Wartung von nicht durch miControl autorisierte Drittbetriebe und dergleichen entstanden sind, sofern diese nicht auf Verschulden von miControl zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Vertragspartner zurückgehen.
13.8 miControl übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, miControl hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
13.9 Sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners vom Anspruchsgegner sowie vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist sechs (6) Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

14. Schadensersatzansprüche
14.1 miControl haftet für Schäden, die auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln seitens miControl, seinen gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Für durch Inhaber, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von miControl leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet miControl nur, soweit diese auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen; es sei denn, es handelt sich um einen Personenschaden.
14.2 Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.3 Etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen sind im Fall von Lieferungen auf den Kaufpreis der entsprechenden Lieferungen begrenzt.
14.4 Im unternehmerischen Verkehr ist die Ersatzpflicht von miControl für Schäden auf den von miControl bzw. seinen gesetzlichen Vertretern vorhersehbaren Schaden beschränkt. Des Weiteren ist die Ersatzpflicht bei Vermögens- und Sachschäden im Einzelfall auf den Höchstbetrag der von miControl abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Dieser beträgt derzeit für Personen- und Sachschäden 10 Mio. Euro und für Vermögensschäden 1 Mio. Euro pro Schadensfall. Darüber hinaus besteht eine Ersatzpflicht insoweit, als ein den genannten Betrag übersteigender Versicherungsschutz besteht. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sowie in Fällen von Personenschäden.
14.5 Lehnt miControl oder seine Versicherungsgesellschaft eine Schadensregulierung ab, so erlischt der Ersatzanspruch, wenn er nicht binnen drei (3) Monaten gerichtlich geltend gemacht wird und der Vertragspartner auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen worden ist. Beruht die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen auch auf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens des Vertragspartners, so stellt der Vertragspartner miControl von der Haftung frei.
14.6 Auskünfte erteilt miControl nach bestem Wissen und Gewissen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Für Informationen, die nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen, übernimmt miControl keine Haftung.

14.7 Soweit dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsverbindungen Eigentum von miControl.
15.2 Im unternehmerischen Verkehr sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes: Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt miControl jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen miControl und dem Vertragspartner vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. miControl nimmt diese Abtretungen an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. miControl´s Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich miControl, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann miControl verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
15.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Vertragspartner wird stets für miControl vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des vorbehaltenen Gegenstandes mit anderen Gegenständen steht miControl an der neuen Sache der dabei entstehende Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der von miControl gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für miControl.
15.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungs- oder Annahmeverzug, ist miControl zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner, auch ohne dass miControl vom Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der Vertragspartner miControl hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist miControl zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
15.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch miControl gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die den Verbraucherdarlehensvertrag betreffenden Bestimmungen Anwendung finden oder dies schriftlich von miControl erklärt wird.
15.6 Der Vertragspartner darf die von miControl gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner miControl unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von miControl hinzuweisen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den entstandenen Schaden.
15.7 miControl verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners die miControl zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft miControl.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Lieferstelle. Erfüllungsort für Zahlungen oder die sonstigen Leistungen ist Berlin, soweit dies zulässig ist.
16.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Berlin.
16.3 Bei Lieferungen ins Ausland vereinbaren die Parteien die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
16.4 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

17. Datenschutzhinweise
Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der EU-DSGVO weist miControl darauf hin, dass die Vertragsabwicklung im Unternehmen von miControl über eine EDV-Anlage geführt wird und miControl in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner erhaltenen Daten speichert.

Stand 29.06.2022 - V02

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